ELG  Bau- und Baunebenhandwerk in Görlitz und Zittau
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELG Bau- und Baunebenhandwerk Görlitz/ Niesky eG § 1.  Allgemeines                                                                                     1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Ver-      käufe, Lieferungen, Leistungen sowie  sonstige  Vertrags- und Ge- schäftsbeziehungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbezieh- ungen, selbst  wenn sie nicht mehr  ausdrücklich vereinbart werden. 1.2. Andere Reglungen, insbesondere die allgemeinen Bedingungen des Geschäftspartners (Kunde), selbst wenn sie nicht mehr ausdrück- lich  widersprochen  wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auf das  Schriftformerfordernis  kann nur  durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. § 2. Angebote, Sonderbestellungen, Preise 2.1. Unsere  Angebote und  Preise sind  freibleibend und unverbind-                                lich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2.2. Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind un- verbindlich. Sie  zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können  naturgemäß  nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen. 2.3. Betrifft  der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden anzufertigen sind (Sonderbestellungen), richtet sich das Recht, des  Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie die in Folge dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2.4. Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung des dadurch entstehenden Preises zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. § 3. Liefertermine, Teillieferung 3.1. Die von uns benannten Lieferfristen und Termine sind unverbind- lich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.  Gleichwohl sind wir bemüht, diese einzuhalten. 3.2. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, o.ä. berechtigen uns, die Lie– ferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen An- laufzeit hinauszuschieben  oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz  oder teilweise zurückzutreten. 3.3. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Abnahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen  als selbstständige Lieferung. § 4. Verpackung und Versand 4.1. Erfolgt eine Lieferung der  Ware palettiert,  z.B. auf Europaletten, so  werden  diese dem Kunden in Rechnung gestellt und nach unbe- schädigter Rückgabe unter Abzug eines Handlingsabschlages wieder gutgeschrieben. 4.2. Kosten für den Transport und für das Abladen  von uns bezogener Waren sind vom Kunden zu tragen. Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/ Lager, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist  Voraussetzung der Anlieferung. Der Kunde hat die Voraussetzung zu schaffen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. 4.3. Haben wir den Transport der Waren übernommen, so  beschränkt sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers 4.4 .Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden selbst, spätestens mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes aus unserem Werk oder Lager geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung  oder Teillieferung  und auch dann, wenn der Versand mit eigenen Fahrzeug ausgeführt wird. 4.5. Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert. 4.6.  Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 80% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten. § 5. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung,        und Vermischung 5.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde unsere hieraus resultierende Forderung, be– glichen hat. 5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, gilt folgendes: - Wir behalten uns das Eigentum an sämtlich von uns gelieferten        Waren vor bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Ge-   schäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig ent-   stehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlos-   senen Verträgen, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigen –   tumsvorbehalt noch besteht. - Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt     die Einstellung der Forderung in die laufende Rechnung oder in die   Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht   auf. Der Eigentumsvorbehalt besteht vielmehr bis zum Ausgleich des   entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung des    Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt. - Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen   Geschäftsbetrieb weiter zu be- und verarbeiten. In diesem Falle       erfolgt die Be– und Verarbeitung  für uns als Hersteller. Wir erwerben    das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusam-   men mit anderen Materialien  oder  wird die Vorbehaltsware mit   anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden,   vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der   neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbe-   haltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Material-   ien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzuse-   hen ist. - Der Kunde ist ferner berechtigt , die Vorbehaltsware  im Rahmen   seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange   er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu   uns entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung   zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Kunde zu einem    Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht. - Die dem Kunden durch weiter Be– und Verarbeitung sowie aus Wei-   terveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich er-   wachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits   jetzt sicherungshalber an uns ab. Handelt es sich dabei um eine   Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht   sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden     Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung   der Vorbehaltsware mit Gegenständen  Dritter, beschränkt sich die   Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung  aus gelieferter Vorbe-   haltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Be-   standteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut so tritt der Kunde    die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen   den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen   Nebenrechten – einschließlich eines solchen auf Einräumung einer   Sicherungshypothek – an uns ab. Darüber hinaus tritt der Kunde die   aus einer gewerbsmäßigen  Veräußerung des Grundstücks oder von   Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes   der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die vorbe-     zeichneten Sicherungsabtretungen nehmen wir hiermit an. - Das Recht zur Weiterveräußerung , Verarbeitung, Vermischung oder   Verbindung erlischt mit Eröffnung  des Insolvenzverfahrens über das   Vermögen des Kunden. - Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis   zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt ge-   sicherten Forderung, einschließlich Einlösung aller Schecks und ge-   gebenfalls akzeptierter Wechsel, als zu unseren Gunsten vereinbart. - Der Kunde wird, jederzeit widerruflich ermächtigt, die an uns abge-   treten Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzu-   ziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe der   Forderungen sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund, die   Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforder-   lichen Unterlagen auszuhändigen. - Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht, kommt er ins-    besondere in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner     von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene   Forderung geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und   die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 5.3.Verpfändung und Sicherheitsübereignungen durch den Kunden  sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstige Zu- griffen Dritter, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. 5.4. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Kunden er- forderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 6 Mängelrügen und Gewährleistung 6.1. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese sofort telefonisch sowie diese nach Ablieferung der Ware innerhalb von 14 Tagen nochmals schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch wenn sich ein verdeckter Mangel nachträglich zeigt. Wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann, gelten vorrangig die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377ff. HGB. 6.2. Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware ergibt sich ausschließ- lich aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster und Proben, die wir den Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfüh- gung stellen, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der wer in sich vereinigen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich. 6.3. Sämtliche Vereinbarung mit dem Kunden über die Beschaffenheit der zuliefernden Ware sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bezogene Erklärung stellen keine Garantie i.S.d § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung ausdrücklich eine solche Garantie übernommen. 6.4. Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeidende Abweichung der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Wir übernehmen keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der nach den jeweils geltenden DIN Normen festgelegten Toleranzen liegen sowie hierdurch bedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge. Bei Nachbestellungen ist eine Haftung für Struktur- oder Farbtondifferenzen ausgeschlossen. 6.5. Sachmängelansprüche von Kunden verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 des § 479 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver- letzung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, hier verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. § 7 Sonstige Haftung 7.1 Soweit nicht anderes bestimmt, haften wir im Falle eines Schadens, gleich aus welchen Rechtsgrund, nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Dabei ist unsere Haftung auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige Nachteile, die hierdurch nicht ausgeglichen werden. Wie z.B. höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensre- gulierung durch die Versicherung oder Selbstbeteiligung des Kunden. 7.2.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder das Fehlen des Mangels garantiert war. § 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung 8.1. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungs- rechten ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt wurden, entscheidungsreif sind oder von uns schriftlich anerkannt wurden. 8.2. Der Geschäftspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit schriftlicher Zustimmung abtreten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigen Grund verweigert werden die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt. § 9 Zahlungsbedingungen 9.1. Die Gewährung von Zahlungszielen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 9.2.Ist Bankabbuchungsverfahren vereinbart, gewähren wir 4% Skonto wobei hierfür Voraussetzung ist, dass das Konto des Kunden keine fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung, Ladekosten und Dienstleistungen. 9.3.Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden so werden Zahlungen gem. §366 Abs.  2 BGB verrechnet. Eine abwei- chende Tilgungsbestimmung des Schuldners ist ausgeschlossen. 9.4. wir sind berechtigt Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem bestimmten Teil an Dritte abzutreten. § 10 Vorschuss, Sicherheit , Zahlungsverzug 10.1. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessenen Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Ver- schlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt. Kommt  der Kunde einer Aufforderung zur Leistung eines ange- messenen Vorschuss oder einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen zwei Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten. 10.2. Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, für Zahlungsaufforderungen einen Kostensatz zu verlangen. § 11 Rücknahme Der Handel ist nicht verpflichtet verkaufte einwandfreie Ware zurück zu nehmen. Aus Kulanz können Waren zurückgenommen werden mit einer Gebühr von 10%. § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der Sitz unseres Unternehmens. Bei Kunden ist dies zudem der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehungen. § 13 Anwendbares Recht Für das Rechtsverhältnis zwischen  uns und dem Kunden gilt, unab- hängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung, aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen- dung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. § 14 Datenschutz Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend  den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Ver- tragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. § 15 Schlussbestimmung Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder der Vertrag Lücken enthält wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung ver- einbaren, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von Vornherein bedacht.