ELG - Bau- und Baunebenhandwerk
in Görlitz und Zittau
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELG Bau- und Baunebenhandwerk Görlitz/ Niesky eG
§ 1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Ver-
käufe, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige Vertrags- und Ge-
schäftsbeziehungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbezieh-
ungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Andere Reglungen, insbesondere die allgemeinen Bedingungen
des Geschäftspartners (Kunde), selbst wenn sie nicht mehr ausdrück-
lich widersprochen wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auf das
Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
§ 2. Angebote, Sonderbestellungen, Preise
2.1. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbind-
lich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2. Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind un-
verbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und
können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in
Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen.
2.3. Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden
anzufertigen sind (Sonderbestellungen), richtet sich das Recht, des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung
sowie die in Folge dessen
von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.4. Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager zzgl.
der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung des dadurch
entstehenden Preises
zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3. Liefertermine, Teillieferung
3.1. Die von uns benannten Lieferfristen und Termine sind unverbind-
lich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Gleichwohl sind wir bemüht, diese einzuhalten.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe,
ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, o.ä. berechtigen uns, die Lie–
ferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen An-
laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
3.3. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der
Zahlung, der Abnahme, des Abnahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als
selbstständige Lieferung.
§ 4. Verpackung und Versand
4.1. Erfolgt eine Lieferung der Ware palettiert, z.B. auf Europaletten,
so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt und nach unbe-
schädigter Rückgabe unter Abzug eines Handlingsabschlages wieder
gutgeschrieben.
4.2. Kosten für den Transport und für das Abladen von uns bezogener
Waren sind vom Kunden zu tragen. Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/
Lager, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen.
Eine befahrbare Anfuhrstraße ist Voraussetzung der Anlieferung. Der Kunde hat die Voraussetzung zu schaffen.
Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
4.3. Haben wir den Transport der Waren übernommen, so beschränkt
sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl
des Spediteurs oder Frachtführers
4.4 .Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden selbst, spätestens mit dem Verlassen des
Vertragsgegenstandes aus unserem Werk oder Lager geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies
gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferung und auch dann, wenn der Versand mit eigenen Fahrzeug
ausgeführt wird.
4.5. Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert.
4.6. Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden,
vergüten wir 80% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
§ 5. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung,
und Vermischung
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten
Waren vor, bis der Kunde unsere hieraus resultierende Forderung, be–
glichen hat.
5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer
selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder er ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, gilt folgendes:
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlich von uns gelieferten
Waren vor bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Ge-
schäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig ent-
stehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlos-
senen Verträgen, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigen –
tumsvorbehalt noch besteht.
- Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt
die Einstellung der Forderung in die laufende Rechnung oder in die
Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Der Eigentumsvorbehalt besteht vielmehr bis zum Ausgleich des
entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung des
Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiter zu be- und verarbeiten. In diesem Falle
erfolgt die Be– und Verarbeitung für uns als Hersteller. Wir erwerben
das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusam-
men mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit
anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden,
vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbe-
haltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Material-
ien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzuse-
hen ist.
- Der Kunde ist ferner berechtigt , die Vorbehaltsware im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange
er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu
uns entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung
zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Kunde zu einem
Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.
- Die dem Kunden durch weiter Be– und Verarbeitung sowie aus Wei-
terveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich er-
wachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits
jetzt sicherungshalber an uns ab. Handelt es sich dabei um eine
Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht
sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden
Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die
Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbe-
haltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Be-
standteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut so tritt der Kunde
die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen
den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten – einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek – an uns ab. Darüber hinaus tritt der Kunde die
aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die vorbe-
zeichneten Sicherungsabtretungen nehmen wir hiermit an.
- Das Recht zur Weiterveräußerung , Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Kunden.
- Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis
zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt ge-
sicherten Forderung, einschließlich Einlösung aller Schecks und ge-
gebenfalls akzeptierter Wechsel, als zu unseren Gunsten vereinbart.
- Der Kunde wird, jederzeit widerruflich ermächtigt, die an uns abge-
treten Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzu-
ziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe der
Forderungen sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund, die
Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforder-
lichen Unterlagen auszuhändigen.
- Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht, kommt er ins-
besondere in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner
von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene
Forderung geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und
die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
5.3.Verpfändung und Sicherheitsübereignungen durch den Kunden
sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstige Zu-
griffen Dritter, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware
befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als
vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Kunden er-
forderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 6 Mängelrügen und Gewährleistung
6.1. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese sofort telefonisch sowie diese nach
Ablieferung der Ware innerhalb von
14 Tagen nochmals schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch wenn sich ein verdeckter Mangel nachträglich zeigt.
Wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei und
vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann, gelten vorrangig die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten
gemäß § 377ff. HGB.
6.2. Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware ergibt sich ausschließ-
lich aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster
und Proben, die wir den Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfüh-
gung stellen, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und
Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der wer in sich vereinigen. Soweit nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.
6.3. Sämtliche Vereinbarung mit dem Kunden über die Beschaffenheit der zuliefernden Ware sowie sonstige auf
die Beschaffenheit der Ware bezogene Erklärung stellen keine Garantie i.S.d § 443 BGB dar, es sei denn, wir
haben gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung ausdrücklich eine solche Garantie übernommen.
6.4. Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeidende Abweichung der Qualität berechtigen nicht zu
einer Mängelrüge. Wir übernehmen keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der nach den
jeweils geltenden DIN Normen festgelegten Toleranzen liegen sowie hierdurch bedingte Über- oder
Unterschreitungen der Liefermenge. Bei Nachbestellungen ist eine Haftung für Struktur- oder
Farbtondifferenzen ausgeschlossen.
6.5. Sachmängelansprüche von Kunden verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche eines
Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 des § 479 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtver-
letzung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels, hier verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 7 Sonstige Haftung
7.1 Soweit nicht anderes bestimmt, haften wir im Falle eines Schadens, gleich aus welchen Rechtsgrund, nur bei
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Dabei ist unsere Haftung auf den Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige Nachteile, die hierdurch nicht
ausgeglichen werden. Wie z.B. höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensre-
gulierung durch die Versicherung oder Selbstbeteiligung des Kunden.
7.2.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen
Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder das Fehlen
des Mangels garantiert war.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
8.1. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungs-
rechten ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt wurden, entscheidungsreif sind
oder von uns schriftlich anerkannt wurden.
8.2. Der Geschäftspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit schriftlicher Zustimmung abtreten. Die Zustimmung
kann nur aus wichtigen Grund verweigert werden die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 9 Zahlungsbedingungen
9.1. Die Gewährung von Zahlungszielen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
9.2.Ist Bankabbuchungsverfahren vereinbart, gewähren wir 4% Skonto
wobei hierfür Voraussetzung ist, dass das Konto des Kunden keine fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung, Ladekosten und Dienstleistungen.
9.3.Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden so werden Zahlungen gem. §366 Abs. 2 BGB
verrechnet. Eine abwei-
chende Tilgungsbestimmung des Schuldners ist ausgeschlossen.
9.4. wir sind berechtigt Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem
bestimmten Teil an Dritte abzutreten.
§ 10 Vorschuss, Sicherheit , Zahlungsverzug
10.1. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessenen Sicherheitsleistung zu
verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Ver-
schlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt.
Kommt der Kunde einer Aufforderung zur Leistung eines ange-
messenen Vorschuss oder einer angemessenen Sicherheitsleistung
binnen zwei Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten.
10.2. Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht
in Verzug, sind wir berechtigt, für Zahlungsaufforderungen einen Kostensatz zu verlangen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der Sitz unseres
Unternehmens. Bei Kunden ist dies zudem der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich
der Geschäftsbeziehungen.
§ 13 Anwendbares Recht
Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden gilt, unab-
hängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung, aus-
schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen-
dung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 14 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend
den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Ver-
tragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
§ 15 Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder der Vertrag Lücken enthält wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die
Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung ver-
einbaren, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden
wäre, hätte man diese Angelegenheit von Vornherein bedacht.